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Praktikantenamt der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf und der Technischen Universität München Wissenschaftszentrum Weihenstephan

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Arbeitsrecht und Versicherungsfragen während des Praktikums

Die Entscheidung für die richtige Versicherung und die Information über die verschiedenen Arten von Versicherungen wird im Zuge eines bevorstehenden Praktikums oft vernachlässigt. Daher die wichtigsten Informationen auf dieser Seite.

Weitere Informationen zu Versicherungen

Unfallversicherung

Studierende sind während des Praktikums grundsätzlich bei dem für die Ausbildungseinrichtung zuständigen Träger der Unfallversicherung versichert.

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Studierende, die das in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktikum absolvieren, sind als Arbeitnehmer in allen vier Versicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungsfrei.

Für die Versicherungsfreiheit spielt weder die Dauer der einzelnen Praktikumsabschnitte, die wöchentliche Arbeitszeit noch die Höhe eines eventuell erzielten Arbeitsentgelts eine Rolle.

Wird die in der Studienordnung geforderte Praktikumsdauer überschritten, tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Der Ausschluss der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer hat keinen Einfluss auf eine mögliche Versicherung in der studentischen Kranken-, und Pflegeversicherung. Folglich sind Studierende gegebenenfalls in der Kranken-, und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Versicherungspflicht entfällt, wenn der Studierende als Familienmitglied (d.h. Ehegatte oder Kind) versichert ist . Ansonsten besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Haftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Studierenden wird empfohlen, sofern die Ausbildungsstelle nicht ohnehin eine solche Versicherung verlangt oder das Haftpflichtrisiko nicht bereits durch eine von der Ausbildungsstelle abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

Praktika im Ausland

Bei der Ableistung eines Praktikums im Ausland besteht Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Praktikanten im Inland begründet wurde und der (deutsche) Betrieb den Praktikanten ins Ausland entsendet. In diesem Fall sind die Studierenden auch während des Auslandsaufenthalts bei dem für die Ausbildungs-einrichtung zuständigen Träger der Unfallversicherung versichert.

Wenn die Studierenden jedoch von vornherein ihr praktisches Studiensemester bei einer ausländischen Firma oder bei einer ausländischen Filiale einer deutschen Firma im Ausland ableisten, ohne im Inland ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach deutschem Recht. Auch für die sozialversicherungsrechtlichen Fragen gilt ausländisches Recht. Studierende haben in diesen Fällen selbst für den notwendigen und angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen.

Es empfiehlt sich, vorsorglich die sozialversicherungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Frage des Kranken- und Unfallversicherungsschutzes mit den zuständigen Stellen zu erörtern und u. U. eine private Kranken- und Unfallversicherung (zusätzlich) abzuschließen.